Regierung erwägt Anpassung des Urheberrechts
Ende 2006 hatte der ehemalige Journalist und Financial-Times-Redakteur Andrew Gowers einen Bericht zum gegenwärtigen Zustand und zur Zukunft des britischen Systems des geistigen Eigentums (IP) vorgelegt. Darin empfahl er etliche Anpassungen, um Gesetze und Praxis wieder anzunähern. Die britische Regierung hat nun Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge angekündigt, die eine Lockerung des Urheberrechts bedeuten.
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Urheberrechts
Legalisierung der Privatkopie in Großbritannien?
Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen des britischen Urheberrechtsgesetzes betreffen Ausnahmen für das Bildungswesen, die Legalisierung der Privatkopie, Ausnahmen für Forschung und Lernen, Ausnahmen für Bibliotheken und Archive sowie die Einführung einer neuen Schrankenbestimmung für Zwecke der Parodie. Aus Sicht von Endnutzern sind besonders die Vorschläge zur Privatkopie von Interesse. Bisher ist es in Großbritannien faktisch verboten, die Musik von einer selbst gekauften CD als MP3 für den eigenen iPod zu rippen – Millionen tun es trotzdem. Jetzt schlägt das Amt für geistiges Eigentum vor, "eine neue Schrankenbestimmung zu schaffen, die es Verbrauchern gestatten würde, von einem rechtmäßig in ihrem Besitz befindlichen Werk eine Kopie in einem anderen Format anzufertigen, die sich auf einem anderen Gerät, das sich legal in ihrem Besitz befindet, abspielen lässt". Zulässig sein soll genau eine Kopie, die auch nicht weitergegeben werden darf. Im Rahmen der Konsultation wird nun gefragt: "Für welche Klassen von Werken soll die Ausnahmebestimmung gelten? Musikaufnahmen und Filme, oder sämtliche Werke? Was genau soll erlaubt werden? Was soll unter persönlichem und privatem Gebrauch zu verstehen sein? Wie viele Format-Transformationen sollen erlaubt werden? Sollen Format-Transformationen für eine Reihe von Abspielgeräten erlaubt werden? Sollen erneute Format-Transformationen zulässig sein, wenn die Abspielgeräte technisch überholt sind? Soll die Ausnahmebestimmung nur für Werke gelten, die nach ihrer Einführung neu geschaffen werden, oder auch rückwirkend für schon existierende Werke?" Zur Debatte gestellt wird ebenfalls, ob die Begünstigten der vorgeschlagenen Ausnahmen sich in gewissem Umfang über technische Schutzmaßnahmen sollen hinwegsetzen dürfen (d.h. z.B. Umgehung von DRM), wenn diese Schutzmaßnahmen eine Nutzung im Sinne der Ausnahmebestimmungen verhindern. Nach britischem Urheberrecht ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bisher nur mit einer Ministerausnahme, auf Antrag und ausschließlich für Bildungszwecke zulässig. |


