Recht
Internet am Arbeitsplatz, was ich darf ....
Internetnutzung am Arbeitsplatz - richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. Juli 2005 (Az.: 2 AZR 581/04) über eine fristlose Kündigung wegen privatem Internetsurfen während der Arbeitszeit entschieden.

Nach dem Urteil verletzt ein Arbeitnehmer durch eine zeitlich intensive private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten, auch wenn grundsätzlich die private Internetnutzung am Arbeitsplatz gestattet ist. Ein solches Verhalten kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts - je nach Schwere des Falles und der Gesamtumstände - sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Nach dem Bundesarbeitsgericht soll es für die Wirksamkeit einer Kündigung jedoch maßgeblich darauf ankommen, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Internetsurfen vernachlässigt hat, ob er dabei seine konkreten Arbeitspflichten verletzt hat und welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind. Außerdem ist erschwerend zu berücksichtigen, wenn das Aufrufen pornographischer Webseiten aufgrund elektronischer Spuren einen Imageschaden für den Arbeitgeber verursacht. Entlastend kann zu werten sein, wenn eine beim Arbeitgeber bestehende Regelung zur privaten Internetnutzung für den Arbeitnehmer inhaltlich unklar ist. Im Hinblick auf die prozessuale Position in einem Kündigungsrechtstreit wegen unzulässigem Internetsurfen ist daher eine klare und ausdrückliche Regelung der Internetnutzung zu empfehlen. Soweit die Privatnutzung gestattet sein soll, sollten der erlaubte zeitliche Umfang des privaten Surfens, die Lage außerhalb der Arbeitszeit und die Inhalte der Privatnutzung geregelt werden. Hat sich zunächst - ohne Bestehen einer Nutzungsregelung - eine Praxis der geduldeten Privatnutzung entwickelt, erfordert eine ggf. gewünschte verschlechternde Ablösung dieser Arbeitnehmerrechte sorgfältige rechtliche und strategische Vorbreitung. Besteht ein Betriebsrat, ist er sowohl an der Einführung wie auch der Änderung von Internetnutzungsregeln zu beteiligen, jedenfalls soweit die Nutzung auch zu privaten Zwecken zulässig sein soll. Rechtsanwältin Dr. Anja Mengel und Rechtsanwalt Thilo Ullrich, Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Berlin.
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